Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254). Im Folgenden ist daher zuerst die Beweiskraft des C.-Gutachtens zu prüfen und anschliessend die Frage, ob bis zum Fallabschluss per 1. Juli 2021 Änderungen des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eintraten, die Zweifel an der Vollständigkeit oder Schlüssigkeit des C.-Gutachten vom 11. Juli 2019 erwecken. -8-