5. 5.1. Das C.-Gutachten vom 11. Juli 2019 geht auf Untersuchungen der Beschwerdeführerin im November und Dezember 2018 zurück (VB M76 S. 1). Rechtsprechungsgemäss vermag das Alter eines Gutachtens – als formelles Kriterium – keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen. Massgebend ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 134 IV 246 E. 4.3 S. 254).