Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit solcher Expertisen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen und 9C_668/2018 vom 5. April 2019 E. 3.3).