4.2. Ausweislich der Akten (VB A101 ff.) konnte sich die Beschwerdeführerin vorgängig zur C.-Begutachtung nicht zu den Gutachtern und zur Fragestellung vernehmen lassen. Damit wurden ihre Mitwirkungs- und Parteirechte gemäss BGE 137 V 210, der auch für die Unfallversicherung gilt (BGE 138 V 318 E. 6.1.4. S. 323), verletzt. Liegt demnach kein nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten vor, kommt diesem der Beweiswert versicherungsinterner Stellungnahmen zu. Folglich sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.