Für die seit längerer Zeit ausgeübte Tätigkeit als selbständige Anwältin/Mediatorin bestehe aus interdisziplinärer Sicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 21. November 2003 und unter Berücksichtigung der leichten schmerzbedingten kognitiven Beeinträchtigung bezogen auf eine ganztägige Arbeit wie auch bezogen auf eine Teilzeittätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit rein unfallbedingt von 20 %. Aus psychiatrischer und neurologischer Sicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (VB M76 S. 32, 35). Eine Verbesserung der Beschwerden und der Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch medizinische oder therapeutische Massnahmen sei nicht überwiegend wahrscheinlich.