Zuvor, anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung bei Dr. med. E., Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, R., vom 29. September 2014 hatte die Beschwerdeführerin auch über Rückenschmerzen geklagt (VB M46.3). Mit formlosem Schreiben vom 23. Oktober 2014 teilte die B. der Beschwerdeführerin mit, die geltend gemachten Rückenbeschwerden stünden überwiegend wahrscheinlich nicht mehr im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 21. November 2003. Der status quo ante/sine sei spätestens per 29. September 2014 erreicht gewesen, weshalb diesbezüglich ab diesem Datum keine Leistungen mehr erbracht würden.