5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7 % MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 5. September 2022 was folgt: "Die Beschwerde vom 28. April 2021 (recte: 28. April 2022) sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist." 2.3. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin dem Gericht den (ersetzten) Vorbescheid der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) vom 13. Juli 2022 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: