2. Der Invaliditätsgrad sei auf 80 % zu bemessen, wobei bereits attestiert unfallbedingt 50 % bezüglich des Rückens und 30 % bezüglich der Schulter darunter fallen. Die psychologische Komponente und -3- die geschilderten Beschwerden (AC/SCGelenk) seien insbesondere angemessen zu berücksichtigen. Eventualiter sei der Invaliditätsgrad auf mindestens 50 % zu bemessen.