Es bestehe ein Invaliditätsgrad von 20 %, der zu einer monatlichen Invalidenrente von Fr. 604.00 führe. Ein Anspruch auf eine über die bereits am 19. August 2015 rechtskräftig verfügte Integritätsentschädigung bestehe nicht. Die dagegen gerichtete Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 7. März 2022 abgewiesen. 2. 2.1. Am 28. April 2022 erhob die Beschwerdeführerin innert der durch die Gerichtsferien verlängerten Frist Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau und beantragte Folgendes: "1. Der Einspracheentscheid vom 7. März 2022 und die Verfügung vom 24. Juni 2021 seien aufzuheben.