Die B. als obligatorischer Unfallversicherer (für die Kurzfristleistungen [Taggeld, Heilungskosten], während die Beschwerdegegnerin für die langfristigen Leistungen [Integritätsentschädigung, Invalidenrente] zuständig ist) anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2006 stellte sie die Taggeldzahlungen per 31. Dezember 2006 ein.