1. Die 1960 geborene Beschwerdeführerin fiel am 21. November 2003 aus cirka drei Metern Höhe vom Estrich auf den darunterliegenden Boden. Dabei zog sie sich unter anderem eine Verletzung des rechten Schultergelenks zu, welches am 18. Mai 2004 operiert wurde. Die B. als obligatorischer Unfallversicherer (für die Kurzfristleistungen [Taggeld, Heilungskosten], während die Beschwerdegegnerin für die langfristigen Leistungen [Integritätsentschädigung, Invalidenrente] zuständig ist) anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen des fraglichen Unfalls und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus.