3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten