6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Leistungsexport rechtzeitig beim Beschwerdegegner eingereicht hat (vgl. E. 5.1.2. hiervor). Dieser hat ihr demnach die Ausstellung der für den Leistungsexport erforderlichen Bescheinigung "PD U2" (vgl. E. 5.1.1. hiervor) zu Unrecht verweigert. Hingegen hat der Beschwerdegegner zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz ab dem 1. Juni 2020 verneint (vgl. E. 5.2.4. hiervor).