Es wäre ihr folglich bis zur letztmals bis am 10. Januar 2022 erstreckten Frist (vgl. VB 76) oder dann spätestens im Einspracheverfahren möglich und zumutbar gewesen, die zusätzlich angeforderten Unterlagen gegebenenfalls auch selbst noch ein- bzw. nachzureichen. Sie hat mithin die Folgen der Beweislosigkeit eines längeren gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz als bis höchstens Mitte August 2020 zu tragen (vgl. E. 4.2. hiervor).