zumal sie ohne Weiteres ihre Anwältin hätte beauftragen können, die erforderlichen Unterlagen einzuholen. Gemäss eigenen Angaben war sie vom 5. November 2021 bis am 9. Dezember 2021 in stationärer Behandlung (vgl. VB 67, VB 77) und bis zum 17. Dezember 2021 arbeitsunfähig (vgl. VB 65). Es wäre ihr folglich bis zur letztmals bis am 10. Januar 2022 erstreckten Frist (vgl. VB 76) oder dann spätestens im Einspracheverfahren möglich und zumutbar gewesen, die zusätzlich angeforderten Unterlagen gegebenenfalls auch selbst noch ein- bzw. nachzureichen.