der Schweiz nur "langfristige" Anstellungen als Filialleiterin (vgl. VB 298) bzw. (Fest-) Anstellungen in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich als Tankstellenshop-Leiterin (vgl. VB 300 f., VB 294) oder als Verkäuferin (vgl. VB 294 f., VB 292) suchte und es eher unwahrscheinlich war, für diese kurze Zeitspanne eine Arbeitsstelle zu finden. Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz ab dem 1. Juni 2020, da für diesen Zeitraum ihre Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG zu verneinen ist.