Es ist somit gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.2. hiervor) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin – in Übereinstimmung mit ihren (wiederholten) Aussagen im gesamten Verfahrensverlauf – anfangs bzw. spätestens Mitte August 2020 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz aufgegeben hatte. Stand sie mithin ab dem 1. Juni 2020 nur noch während max. zweieinhalb Monaten dem hiesigen Arbeitsmarkt tatsächlich zur Verfügung, muss vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung eine Vermittlungsfähigkeit verneint werden (vgl. E. 5.2.1. hiervor), zumal sie in