Erheblich ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass sie sich bereits ab dem 20. August 2020 (auch) auf Arbeitsstellen in Deutschland beworben hatte. Nicht glaubwürdig erscheint, dass sie – wie von ihr geltend gemacht (vgl. Einsprache vom 17. Februar 2022; VB 46) – im späteren Verlauf allenfalls noch umdisponiert hätte, falls sich im Rahmen ihrer (gleichzeitigen) Arbeitsbemühungen in der Schweiz eine geeignete Anstellung ergeben hätte, hatte sie doch bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 30. Juni 2020 gegenüber ihrem RAV-Personalberater unmissverständlich kundgetan, dass sie nach dem Tod ihres Vaters so rasch wie möglich nach Deutschland zu ihrer nun al-