Lebensmittelpunkt bereits wesentlich früher nach Deutschland verlegt hatte und nur zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften gelegentlich noch in die Schweiz zurückgekehrt war (vgl. E. 5.2.3. hiervor). Erheblich ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass sie sich bereits ab dem 20. August 2020 (auch) auf Arbeitsstellen in Deutschland beworben hatte.