5.2.4. Beweismässig hat als erstellt zu gelten, dass sich die Beschwerdeführerin am 4. August 2020 bei den Einwohnerdiensten ihrer Schweizer Wohngemeinde abgemeldet hatte. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht die Abmeldung an sich (vgl. Beschwerde vom 25. April 2022, S. 3), sondern beanstandet einzig, dass (gestützt auf die Bestätigung der Gemeinde) "behauptet" werde, sie habe die Schweiz bereits per 31. Mai 2020 verlassen (vgl. Einsprache vom 17. Februar 2022; VB 44).