In ihren Eingaben vom 10. Januar 2022 sowie vom 17. Februar 2022 behauptete sie alsdann gegenüber dem Beschwerdegegner, sie habe "bis Mitte August 2020" ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz gehabt (vgl. VB 66, VB 46), um nun beschwerdeweise geltend zu machen, "mindestens" bis Mitte August 2020 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt zu haben (vgl. Beschwerde vom 25. April 2022, S. 3). Abklärungen des Beschwerdegegners hatten ergeben, dass die Beschwerdeführerin am 4. August 2020 bei den Einwohnerdiensten ihrer (früheren) Schweizer Wohngemeinde vorstellig geworden war, um sich – rückwirkend per Ende Mai 2020 – abzumelden (vgl. VB 280).