2020 bestünden (vgl. VB 69). Ausserdem hatte sich die Beschwerdeführerin gemäss den beim RAV eingereichten Nachweisen ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen noch bis im September 2020 auf Arbeitsstellen in der Schweiz beworben (vgl. VB 288 f., VB 290 f., VB 294 f., VB 300 f.) und ihre Stellungnahme vom 25. Oktober 2020 noch auf einer Schweizer Poststelle aufgegeben (vgl. VB 254).Weiter waren erst im Oktober 2020 an ihre bisherige Schweizer Wohnadresse adressierte Briefsendungen des Beschwerdegegners von der Post mit dem Vermerk "Weggezogen" retourniert worden (vgl. VB 257, VB 283).