5.2.2. Die Beschwerdeführerin teilte dem Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2020 mit, dass sie sich in Deutschland angemeldet habe (vgl. VB 242). Diese Sachverhaltsdarstellung findet ihre Bestätigung in den dem Beschwerdegegner mit Eingabe vom 10. Januar 2022 (vgl. VB 65 ff.) neu eingereichten Belegen, wonach sie ihre Schweizer Krankenversicherung auf den 31. Oktober 2020 gekündigt (vgl. VB 70) und sich per 1. November 2020 einer deutschen Krankenkasse angeschlossen (vgl. VB 71; siehe auch BB S2) sowie ab 1. November 2020 in Deutschland "Arbeitslosengeld II" bezogen hatte (vgl. VB 72; siehe auch BB S3).