zur Verfügung stehenden Zeitraum von 4 ½ Monaten bejaht (vgl. ARV 1991 Nr. 3 S. 22 E. 3b). Ebenfalls verneint wurde die Vermittlungsfähigkeit bei einem Beschwerdeführer, der sich einen Zeitraum von sechs Monaten aufteilen wollte in Lernphasen für die Anwaltsprüfung und allfällige Arbeitsphasen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.3; vgl. ferner zum Ganzen BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 90 ff.).