Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG hat eine versicherte Person ferner nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz, wenn sie vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (BGE 136 V 195 E. 3.1 S. 197 f. und 133 V 524 E. 4.1 S. 525). Wer auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und demzufolge für eine neue Beschäftigung nur noch während einer relativ beschränkten Zeit zur Verfügung steht, ist in der Regel nicht vermittlungsfähig.