Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2020 vom 24. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG keinen ununterbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus, sondern es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Dessen Fortdauern in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeitswelt besteht.