VB 44) befand sich dieses Schreiben bisher nicht in den Akten des Beschwerdegegners und dessen Eingang wurde – im Gegensatz zum Antrag auf Leistungsexport (vgl. VB 261, VB 302) – auch nirgends vermerkt. Da diese (echtzeitliche) Bescheinigung jedoch Auskunft über das sachverhaltlich relevante Geschehen im vorliegend massgebenden Zeitraum gibt und der Beschwerdegegner keinen (formellen) Nichteintretensentscheid erlassen, sondern den Antrag auf Leistungsexport gestützt auf die (vorhandenen) Akten materiell beurteilt und abgelehnt hat (vgl. VB 23 f., VB 57 ff.), ist sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen.