datierend vom 29. Juni 2020, ein (vgl. Beschwerdebeilage [BB] S1). Mithin hatte sie einen Tag vor dem Erstgespräch mit ihrem RAV-Personalberater vom 30. Juni 2020, anlässlich welchem sie diesem ihren Antrag auf Leistungsexport übergeben hatte (vgl. E. 2. hiervor), noch ihren (Haupt-) Wohnsitz in der Schweiz. Entgegen ihrer Darstellung (vgl. Einsprache vom 17. Februar 2022; VB 44) befand sich dieses Schreiben bisher nicht in den Akten des Beschwerdegegners und dessen Eingang wurde – im Gegensatz zum Antrag auf Leistungsexport (vgl. VB 261, VB 302) – auch nirgends vermerkt.