Durchführungsverordnung; DVO) besteht ein Anspruch auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (sog. "Leistungsexportrecht") nur, wenn der Arbeitslose, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor seiner Abreise den zuständigen Träger informiert und bei diesem eine Bescheinigung (sog. Formular U2/Portable Documents [PD] bzw. "PD U2") beantragt, dass er unter den Bedingungen des Art. 64 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; Grundverordnung; GVO) weiterhin Anspruch auf Leistungen hat. Der Arbeitslose meldet sich nach Art. 64 Abs. 1 lit.