Bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 30. Juni 2020 habe sie ihrem RAV- Personalberater eine Hauptwohnsitzbescheinigung ihrer Schweizer Wohngemeinde vom 29. Juni 2020 vorgelegt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie bereits nach erfolgter Abmeldung bei der Schweizer Wohngemeinde am 4. August 2020 nach Deutschland ausgereist sei, hätte sie die gesetzlichen Anforderungen für den Leistungsexport erfüllt. Sie habe erwiesenermassen so disponiert, dass sie dem Arbeitsmarkt in der Schweiz weiterhin zur Verfügung gestanden habe, und sich im Zeitraum von Juni bis August 2020 um Arbeit bemüht (vgl. Beschwerde vom 25. April 2022, S. 2 ff.).