5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sei ihr die Beibringung weiterer Dokumente zur Beweisführung nur unter erschwerten Bedingungen möglich gewesen. Sie habe mittels Belegen "unstreitig" nachgewiesen, dass sie noch mindestens bis Mitte August 2020 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt habe. Bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 30. Juni 2020 habe sie ihrem RAV- Personalberater eine Hauptwohnsitzbescheinigung ihrer Schweizer Wohngemeinde vom 29. Juni 2020 vorgelegt.