2014, S. 549 f.). Erst wenn eine Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund von Beweislosigkeit nicht möglich ist, fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 und statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 68 zu Art. 43 ATSG). -7-