Zwar habe sich die Beschwerdeführerin erst per 1. November 2020 beim zuständigen "Jobcenter" in Deutschland angemeldet und sei erst ab diesem Datum bei einer deutschen Krankenkasse krankenversichert. "Untrüglichere" Nachweise für das tatsächliche Ausreisedatum wie etwa die eingeforderten Belege zur Wohnungsaufgabe und Haushaltsauflösung in der Schweiz, zum Umzug nach und zur Neuanmeldung -6- in Deutschland habe sie jedoch (weiterhin) nicht eingereicht. Die Beschwerdeführerin habe demnach die Folgen der Beweislosigkeit betreffend ihr konkretes Ausreisedatum zu tragen (vgl. VB 18 ff., VB 23 f.).