Indem die Beschwerdeführerin – obwohl mit Schreiben vom 16. September 2021 ausdrücklich dazu aufgefordert – auf den beiden Formularen "Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" und "Fragebogen zum Antrag auf Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland" weiterhin keine Angaben zum Ausreisedatum gemacht habe, habe sie ihre Auskunfts- und Meldepflicht "vorsätzlich[..]" verweigert. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin erst per 1. November 2020 beim zuständigen "Jobcenter" in Deutschland angemeldet und sei erst ab diesem Datum bei einer deutschen Krankenkasse krankenversichert.