Bis Mitte August 2020 habe sie in der Schweiz ihren Lebensmittelpunkt gehabt und sie hätte allenfalls eine "Umorientierung" vorgenommen, wenn sie im Zuge ihrer Arbeitsbemühungen in der Schweiz eine geeignete Arbeitsstelle gefunden hätte. Das Formular "U009" sei dem Beschwerdegegner von der zuständigen deutschen Behörde direkt übermittelt worden (vgl. VB 43 ff.). Ihrer Einsprache legte sie eine Auflistung von Arbeitsbemühungen in Deutschland ab dem 20. August 2020 bis am 24. Dezember 2020 bei (vgl. VB 48 ff.).