3.3. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 lehnte der Beschwerdegegner den Antrag auf Leistungsexport ab und verneinte einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2020. Als Begründung führte er aus, die Beschwerdeführerin habe unverändert ihr definitives Ausreisedatum nicht angegeben und von ihm einverlangte Belege nicht eingereicht. Aufgrund von deren mangelhaften Mitwirkung müssten die zusätzlichen Erhebungen "als nicht zielführend" angesehen werden. Die Beschwerdeführerin habe mithin die Folgen der Beweislosigkeit bezüglich ihres konkreten Ausreisedatums zu tragen.