Der Stellungnahme vom 10. Januar 2022 beigelegt war ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. November 2020 an ihre Schweizer Krankenkasse, mit welchem sie ihre Krankenversicherung per 31. Oktober 2020 kündigte (vgl. VB 70), eine Aufnahmebescheinigung ihrer deutschen Krankenversicherung mit Gültigkeit per 1. November 2020 (vgl. VB 71) sowie die Bestätigung eines deutschen "Jobcenters" vom 20. Januar 2021, wonach sie vom 1. November bis am 31. Dezember 2020 "Arbeitslosengeld II" bezogen hatte (vgl. VB 72). -5-