3.2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 nahm die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin innert der von ihr wiederholt beantragten (vgl. VB 87 f., VB 82 f., VB 77 f.) und letztmals bis am 10. Januar 2022 gewährten (vgl. VB 76) Fristverlängerung Stellung zum Schreiben des Beschwerdegegners vom 16. September 2021: Sie habe sich bis Mitte August 2020 in der Schweiz aufgehalten. Erwiesenermassen habe sie sich für die Monate Juni, Juli und August 2020 auf Arbeitsstellen in der Schweiz beworben und damit den Beweis angetreten, dass sie sich in diesem Zeitraum noch in der Schweiz befunden und auf den Erhalt des "PD U2"-Dokuments gewartet habe.