Der Beschwerdegegner wies die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass "[s]ie gemäss Urteil des Versicherungsgerichtes vom 21. Juli 2021 die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit betreffend [i]hr konkretes Ausreisedatum zu tragen (E. 4.3.3 S. 10) [habe]", falls sie die angeforderten Unterlagen nicht rechtzeitig einreiche (vgl. VB 89 f.).