2. Das hiesige Versicherungsgericht erachtete es in seinem Urteil VBE.2021.159 vom 21. Juli 2021 als überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin dem zuständigen RAV-Personalberater anlässlich des Erstgesprächs vom 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungsexport persönlich übergeben hatte (vgl. VB 126). Es wies den Beschwerdegegner an, weitere Abklärungen zum Zeitpunkt der endgültigen Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Schweiz vorzunehmen. Anschliessend habe der Beschwerdegegner über deren allfälligen Anspruch auf Leistungsexport und/oder Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz ab dem 1. Juni 2020 erneut zu befinden (vgl. VB 128 f.).