2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2022 erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14./25. April 2022 (Eingang: 29. April 2022) fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: "Es wird weiterhin namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin beantragt, dass ihr das Dokument "Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit" (PD U2) ausgestellt wird und ihr Arbeitslosenentschädigung ab dem 01. Juni 2020 zusteht." Ausserdem ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. -3-