1.2. Der Beschwerdegegner ersuchte die Beschwerdeführerin in der Folge mit Schreiben vom 16. September 2021 um ergänzende Auskünfte und Belege. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert der ihr wiederholt erstreckten Frist mit Eingabe vom 10. Januar 2022 teilweise nach. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 lehnte der Beschwerdegegner den Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungsexport ab und verneinte erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2020. Eine dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 ab.