Eine dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 ab. In teilweiser Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde hob das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.159 vom 21. Juli 2021 besagten Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an den Beschwerdegegner zurück.