Am 1. Juni 2020 meldete sie sich bei dem für sie zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2020. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 verneinte der Beschwerdegegner einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz ab dem 1. Juni 2020. Eine dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 ab.