Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2022.154 / lb / BR Art. 64 Urteil vom 29. Juni 2022 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Schircks Denzler Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Birgelen Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Martina Baumann, Rechtsanwältin, Münzstrasse 15, DE-06295 Lutherstadt Eisleben Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 29. März 2022) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin wurde 1984 geboren und ist deutsche Staatsan- gehörige. Sie war zuletzt vom 17. Juli 2017 bis am 31. März 2020 als Tank- stellenshop-Leiterin in einer Schweizer Raststätte angestellt und verfügte über die Niederlassungsbewilligung (Kat. C). Am 1. Juni 2020 meldete sie sich bei dem für sie zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte bei der Öffentlichen Arbeitslo- senkasse des Kantons Aargau Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2020. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 verneinte der Be- schwerdegegner einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz ab dem 1. Juni 2020. Eine dagegen erhobene Einsprache der Beschwerdeführerin wies der Be- schwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2021 ab. In teil- weiser Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde hob das hie- sige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.159 vom 21. Juli 2021 be- sagten Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklä- rung und zur Neuverfügung an den Beschwerdegegner zurück. 1.2. Der Beschwerdegegner ersuchte die Beschwerdeführerin in der Folge mit Schreiben vom 16. September 2021 um ergänzende Auskünfte und Be- lege. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin innert der ihr wie- derholt erstreckten Frist mit Eingabe vom 10. Januar 2022 teilweise nach. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 lehnte der Beschwerdegegner den An- trag der Beschwerdeführerin auf Leistungsexport ab und verneinte erneut einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juni 2020. Eine dagegen erhobene Einsprache wies er mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 ab. 2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2022 erhob die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14./25. April 2022 (Ein- gang: 29. April 2022) fristgerecht Beschwerde und stellte folgendes Rechtsbegehren: "Es wird weiterhin namens und in Vollmacht der Beschwerdeführerin be- antragt, dass ihr das Dokument "Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit" (PD U2) ausgestellt wird und ihr Arbeitslo- senentschädigung ab dem 01. Juni 2020 zusteht." Ausserdem ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. -3- 2.2. In seiner Vernehmlassung vom 23. Mai 2022 beantragte der Beschwerde- gegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob der Beschwerdegegner zu Recht (weiterhin) ab dem 1. Juni 2020 einen Anspruch der Beschwerdeführerin sowohl auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz als auch auf Leis- tungen bei Arbeitssuche im Ausland ("Leistungsexport") verneint hat (vgl. Einspracheentscheid vom 29. März 2022; Vernehmlassungsbeilage [VB] 18 ff.). 2. Das hiesige Versicherungsgericht erachtete es in seinem Urteil VBE.2021.159 vom 21. Juli 2021 als überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass die Beschwerdeführerin dem zuständigen RAV-Personalberater an- lässlich des Erstgesprächs vom 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungs- export persönlich übergeben hatte (vgl. VB 126). Es wies den Beschwer- degegner an, weitere Abklärungen zum Zeitpunkt der endgültigen Ausreise der Beschwerdeführerin aus der Schweiz vorzunehmen. Anschliessend habe der Beschwerdegegner über deren allfälligen Anspruch auf Leis- tungsexport und/oder Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz ab dem 1. Juni 2020 erneut zu befinden (vgl. VB 128 f.). 3. 3.1. Im Nachgang zum besagten Urteil des hiesigen Versicherungsgerichts vom 21. Juli 2021 ersuchte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. September 2021, bis am 27. September 2021 folgende Fragen zu beantworten bzw. Unterlagen einzureichen: "1. Wann sind Sie definitiv aus der Schweiz ausgereist, respektive haben Sie die Schweiz verlassen? 2. Bitte tragen Sie dieses Ausreisedatum auch auf den Formularen "An- trag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" und "Fragebogen zum Antrag auf Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland" (Beilage) ein und reichen Sie beide Dokumente ein. 3. Wann haben Sie sich in Deutschland angemeldet? Bitte reichen Sie die Bestätigung der Wohngemeinde ein 4. Wann haben Sie ihre Wohnung in der Schweiz gekündigt? Bitte reichen Sie die Kündigung sowie die Bestätigung der Kündigung ein. 5. Bitte reichen Sie die Bestätigung der Kündigung Ihrer schweizerischen Krankenkasse ein. -4- 6. Bitte reichen Sie uns alle Belege ein, die im Zusammenhang mit Ihrer Haushaltsauflösung in der Schweiz sowie Ihrem Umzug nach Deutsch- land stehen. 7. Bitte reichen Sie uns den Nachweis ein, dass Sie sich während den drei Monaten ab Ihrer Ausreise in Deutschland aktiv um Stellen bemüht ha- ben Wir weisen Sie zudem darauf hin, dass wir von der Bundesagentur für Arbeit zwingend das Formular "U009" benötigen (Bestätigung, dass Sie sich innerhalb der ersten 7 Tage nach Beginn des beantragten Leis- tungsexportes (Mitnahmezeitraum) beim lokalen Arbeitsamt angemel- det haben)." Der Beschwerdegegner wies die Beschwerdeführerin zudem darauf hin, dass "[s]ie gemäss Urteil des Versicherungsgerichtes vom 21. Juli 2021 die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit betreffend [i]hr konkretes Ausreise- datum zu tragen (E. 4.3.3 S. 10) [habe]", falls sie die angeforderten Unter- lagen nicht rechtzeitig einreiche (vgl. VB 89 f.). 3.2. Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 nahm die anwaltlich vertretene Be- schwerdeführerin innert der von ihr wiederholt beantragten (vgl. VB 87 f., VB 82 f., VB 77 f.) und letztmals bis am 10. Januar 2022 gewährten (vgl. VB 76) Fristverlängerung Stellung zum Schreiben des Beschwerde- gegners vom 16. September 2021: Sie habe sich bis Mitte August 2020 in der Schweiz aufgehalten. Erwiesenermassen habe sie sich für die Monate Juni, Juli und August 2020 auf Arbeitsstellen in der Schweiz beworben und damit den Beweis angetreten, dass sie sich in diesem Zeitraum noch in der Schweiz befunden und auf den Erhalt des "PD U2"-Dokuments gewartet habe. Ihre Schweizer Krankenversicherung habe sie per 30. Oktober 2020 gekündigt und sie sei seit dem 1. November 2020 bei einer deutschen Krankenkasse krankenversichert. Ausserdem beziehe sie seit dem 1. No- vember 2020 in Deutschland "Leistungen nach dem SGB II". Da sie psy- chisch sehr "angegriffen" sei und sich bis am 9. Dezember 2021 in statio- närer Behandlung befunden habe, könne sie nur auf die angefügten Unter- lagen zurückgreifen (vgl. VB 65 ff.). Der Stellungnahme vom 10. Januar 2022 beigelegt war ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 26. November 2020 an ihre Schweizer Kranken- kasse, mit welchem sie ihre Krankenversicherung per 31. Oktober 2020 kündigte (vgl. VB 70), eine Aufnahmebescheinigung ihrer deutschen Kran- kenversicherung mit Gültigkeit per 1. November 2020 (vgl. VB 71) sowie die Bestätigung eines deutschen "Jobcenters" vom 20. Januar 2021, wo- nach sie vom 1. November bis am 31. Dezember 2020 "Arbeitslosengeld II" bezogen hatte (vgl. VB 72). -5- 3.3. Mit Verfügung vom 20. Januar 2022 lehnte der Beschwerdegegner den An- trag auf Leistungsexport ab und verneinte einen Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 1. Juni 2020. Als Begründung führte er aus, die Beschwerdeführerin habe unverändert ihr definitives Ausreisedatum nicht angegeben und von ihm einverlangte Belege nicht eingereicht. Aufgrund von deren mangelhaften Mitwirkung müssten die zusätzlichen Erhebungen "als nicht zielführend" angesehen werden. Die Beschwerdeführerin habe mithin die Folgen der Beweislosigkeit bezüglich ihres konkreten Ausreise- datums zu tragen. Es sei weiterhin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bereits per 1. Juni 2020 nicht mehr die (für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erforderliche) Absicht ge- habt habe, ihren Aufenthalt in der Schweiz während einer gewissen Dauer aufrechtzuerhalten (vgl. VB 57 ff.). 3.4. In ihrer Einsprache vom 17. Februar 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, dem sich bei den Akten befindlichen Dokument "Hauptwohnsitzbe- scheinigung" sei zu entnehmen, dass sie sich auch nach dem 1. Juni 2020 noch in der Schweiz aufgehalten habe. Überdies habe sie sich von Juni bis September 2020 in der Schweiz um Arbeit bemüht. Bis Mitte August 2020 habe sie in der Schweiz ihren Lebensmittelpunkt gehabt und sie hätte al- lenfalls eine "Umorientierung" vorgenommen, wenn sie im Zuge ihrer Ar- beitsbemühungen in der Schweiz eine geeignete Arbeitsstelle gefunden hätte. Das Formular "U009" sei dem Beschwerdegegner von der zuständi- gen deutschen Behörde direkt übermittelt worden (vgl. VB 43 ff.). Ihrer Einsprache legte sie eine Auflistung von Arbeitsbemühungen in Deutschland ab dem 20. August 2020 bis am 24. Dezember 2020 bei (vgl. VB 48 ff.). 3.5. Mit Einspracheentscheid vom 29. März 2022 kam der Beschwerdegegner zum Schluss, dass die Verfügung vom 20. Januar 2022 rechtens sei. Indem die Beschwerdeführerin – obwohl mit Schreiben vom 16. September 2021 ausdrücklich dazu aufgefordert – auf den beiden Formularen "Antrag auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland" und "Fragebogen zum Antrag auf Leistungen bei der Arbeitssuche im Ausland" weiterhin keine Angaben zum Ausreisedatum gemacht habe, habe sie ihre Auskunfts- und Meldepflicht "vorsätzlich[..]" verweigert. Zwar habe sich die Beschwerdeführerin erst per 1. November 2020 beim zuständigen "Jobcenter" in Deutschland angemel- det und sei erst ab diesem Datum bei einer deutschen Krankenkasse kran- kenversichert. "Untrüglichere" Nachweise für das tatsächliche Ausreiseda- tum wie etwa die eingeforderten Belege zur Wohnungsaufgabe und Haus- haltsauflösung in der Schweiz, zum Umzug nach und zur Neuanmeldung -6- in Deutschland habe sie jedoch (weiterhin) nicht eingereicht. Die Beschwer- deführerin habe demnach die Folgen der Beweislosigkeit betreffend ihr konkretes Ausreisedatum zu tragen (vgl. VB 18 ff., VB 23 f.). 4. 4.1. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgericht von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korre- lat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195; 122 V 157 E. 1a S. 158). Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversi- cherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken (Art. 28 Abs. 1 ATSG). Kom- men die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen bean- spruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfol- gen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). 4.2. Der Sachverhalt muss mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit festgestellt werden (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hin- weis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Die blosse Möglichkeit eines be- stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Die Sozial- versicherungsorgane und das Gericht haben vielmehr jener Sachverhalts- darstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; LO- CHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, S. 549 f.). Erst wenn eine Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit aufgrund von Beweislosigkeit nicht möglich ist, fällt der Entscheid zu Un- gunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachver- halt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 und statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.5 mit Hinwei- sen; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 68 zu Art. 43 ATSG). -7- 5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund ihrer psychischen Er- krankung sei ihr die Beibringung weiterer Dokumente zur Beweisführung nur unter erschwerten Bedingungen möglich gewesen. Sie habe mittels Be- legen "unstreitig" nachgewiesen, dass sie noch mindestens bis Mitte Au- gust 2020 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt habe. Be- reits anlässlich des Erstgesprächs vom 30. Juni 2020 habe sie ihrem RAV- Personalberater eine Hauptwohnsitzbescheinigung ihrer Schweizer Wohn- gemeinde vom 29. Juni 2020 vorgelegt. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass sie bereits nach erfolgter Abmeldung bei der Schweizer Wohn- gemeinde am 4. August 2020 nach Deutschland ausgereist sei, hätte sie die gesetzlichen Anforderungen für den Leistungsexport erfüllt. Sie habe erwiesenermassen so disponiert, dass sie dem Arbeitsmarkt in der Schweiz weiterhin zur Verfügung gestanden habe, und sich im Zeitraum von Juni bis August 2020 um Arbeit bemüht (vgl. Beschwerde vom 25. April 2022, S. 2 ff.). 5.1. 5.1.1. Gemäss Art. 55 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 987/2009 des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung [EG] Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11; Durchführungsverordnung; DVO) besteht ein Anspruch auf Leistungen bei Arbeitssuche im Ausland (sog. "Leistungsexportrecht") nur, wenn der Arbeitslose, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt, vor seiner Abreise den zuständigen Träger informiert und bei diesem eine Bescheinigung (sog. Formular U2/Portable Documents [PD] bzw. "PD U2") beantragt, dass er unter den Bedingungen des Art. 64 Abs. 1 lit. b der Ver- ordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1; Grundverordnung; GVO) weiterhin Anspruch auf Leistungen hat. Der Arbeitslose meldet sich nach Art. 64 Abs. 1 lit. b GVO bei der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in den er sich begibt, als Ar- beitsuchender und legt dem Träger dieses Mitgliedstaats das Dokument "PD U2" vor (Art. 55 Abs. 2 DVO). Letztgenannte Bestimmung wird im Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung (KS ALE 883, 2. Auflage 2016, Stand 1. Januar 2022), Rz. G53, dahingehend erläutert und präzisiert, dass kein Anspruch auf Leistungsexport ins Ausland ent- standen ist, wenn die versicherte Person vor ihrer Abreise keinen Leis- tungsexport beantragt hat. 5.1.2. Die Beschwerdeführerin reichte mit Beschwerde vom 25. April 2022 eine Hauptwohnsitzbescheinigung ihrer (früheren) Schweizer Wohngemeinde, -8- datierend vom 29. Juni 2020, ein (vgl. Beschwerdebeilage [BB] S1). Mithin hatte sie einen Tag vor dem Erstgespräch mit ihrem RAV-Personalberater vom 30. Juni 2020, anlässlich welchem sie diesem ihren Antrag auf Leis- tungsexport übergeben hatte (vgl. E. 2. hiervor), noch ihren (Haupt-) Wohn- sitz in der Schweiz. Entgegen ihrer Darstellung (vgl. Einsprache vom 17. Februar 2022; VB 44) befand sich dieses Schreiben bisher nicht in den Akten des Beschwerdegegners und dessen Eingang wurde – im Gegen- satz zum Antrag auf Leistungsexport (vgl. VB 261, VB 302) – auch nirgends vermerkt. Da diese (echtzeitliche) Bescheinigung jedoch Auskunft über das sachverhaltlich relevante Geschehen im vorliegend massgebenden Zeit- raum gibt und der Beschwerdegegner keinen (formellen) Nichteintretens- entscheid erlassen, sondern den Antrag auf Leistungsexport gestützt auf die (vorhandenen) Akten materiell beurteilt und abgelehnt hat (vgl. VB 23 f., VB 57 ff.), ist sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichti- gen. Gestützt darauf ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr- scheinlichkeit (vgl. E. 4.2. hiervor) davon auszugehen, dass die Beschwer- deführerin – entgegen späterer Auskünfte der Einwohnerdienste ihrer Schweizer Wohngemeinde (vgl. VB 260, VB 280) – zumindest im Zeitpunkt ihrer Antragsstellung (30. Juni 2020) noch nicht (endgültig) nach Deutsch- land ausgereist war und demnach den Antrag auf Leistungsexport recht- zeitig gestellt hatte (vgl. E. 5.1.1. hiervor). Damit ist aber weiterhin nichts darüber ausgesagt, wann die Beschwerdeführerin die Schweiz definitiv ver- lassen hatte. 5.2. 5.2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG setzt der Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung (in der Schweiz) unter anderem voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt. Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. ZGB) zu verste- hen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a S. 467; Urteil des Bundesgerichts 8C_380/2020 vom 24. Sep- tember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG keinen unun- terbrochenen tatsächlichen Aufenthalt im Inland voraus, sondern es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Dessen Fortdauern in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tat- sächlichen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Ar- beitswelt besteht. Keinesfalls genügt es für die Bejahung des gewöhnlichen Aufenthalts, wenn sich der Bezug zur Schweiz auf die regelmässige Rück- kehr zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften beschränkt (Urteil des Bun- desgerichts 8C_380/2020 vom 24. September 2020 E. 2.2 mit Hinweisen). -9- Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 AVIG hat eine versi- cherte Person ferner nur Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz, wenn sie vermittlungsfähig ist, d.h. wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliede- rungsmassnahmen teilzunehmen (BGE 136 V 195 E. 3.1 S. 197 f. und 133 V 524 E. 4.1 S. 525). Wer auf einen bestimmten Termin anderweitig dispo- niert hat und demzufolge für eine neue Beschäftigung nur noch während einer relativ beschränkten Zeit zur Verfügung steht, ist in der Regel nicht vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwi- schen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Ent- scheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei, ob mit einer gewis- sen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Ein- spracheentscheids bestanden haben (vgl. BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat beispielsweise bei einem noch zur Verfügung stehenden Zeitraum von 2 ½ Monaten (vgl. Urteil des Bundes- gerichtes C 169/06 vom 9. März 2007 E. 3.2 und ARV 1996/1997 Nr. 35 S. 195 E. 2), von rund 2 Monaten (vgl. BGE 126 V 520 E. 3b S. 522 und 123 V 214 E. 5a S. 217 f. sowie ARV 1990 Nr. 14 S. 83 E. 3) und von etwa 6 Wochen (ARV 1998 Nr. 21 S. 104 und ARV 1998 Nr. 29 S. 158 E. 2b) eine Vermittlungsfähigkeit verneint, hingegen eine solche bei einem noch zur Verfügung stehenden Zeitraum von 4 ½ Monaten bejaht (vgl. ARV 1991 Nr. 3 S. 22 E. 3b). Ebenfalls verneint wurde die Vermittlungsfähigkeit bei einem Beschwerdeführer, der sich einen Zeitraum von sechs Monaten auf- teilen wollte in Lernphasen für die Anwaltsprüfung und allfällige Arbeitspha- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_809/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.3; vgl. ferner zum Ganzen BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 90 ff.). 5.2.2. Die Beschwerdeführerin teilte dem Beschwerdegegner mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2020 mit, dass sie sich in Deutschland angemeldet habe (vgl. VB 242). Diese Sachverhaltsdarstellung findet ihre Bestätigung in den dem Beschwerdegegner mit Eingabe vom 10. Januar 2022 (vgl. VB 65 ff.) neu eingereichten Belegen, wonach sie ihre Schweizer Krankenversiche- rung auf den 31. Oktober 2020 gekündigt (vgl. VB 70) und sich per 1. No- vember 2020 einer deutschen Krankenkasse angeschlossen (vgl. VB 71; siehe auch BB S2) sowie ab 1. November 2020 in Deutschland "Arbeitslo- sengeld II" bezogen hatte (vgl. VB 72; siehe auch BB S3). Zudem ist einem (schlecht entzifferbaren) Schreiben der ehemaligen Wohngemeinde in der Schweiz zu entnehmen, dass Steuerausstände bis und mit 22. November - 10 - 2020 bestünden (vgl. VB 69). Ausserdem hatte sich die Beschwerdeführe- rin gemäss den beim RAV eingereichten Nachweisen ihrer persönlichen Arbeitsbemühungen noch bis im September 2020 auf Arbeitsstellen in der Schweiz beworben (vgl. VB 288 f., VB 290 f., VB 294 f., VB 300 f.) und ihre Stellungnahme vom 25. Oktober 2020 noch auf einer Schweizer Poststelle aufgegeben (vgl. VB 254).Weiter waren erst im Oktober 2020 an ihre bis- herige Schweizer Wohnadresse adressierte Briefsendungen des Be- schwerdegegners von der Post mit dem Vermerk "Weggezogen" retourniert worden (vgl. VB 257, VB 283). Diese Umstände sprechen eher dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz erst im Herbst 2020 nach Deutsch- land verlegt hat. 5.2.3. Andererseits hatte die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Be- schwerdeverfahrens noch angegeben, sie habe sich "mindestens noch bis zum 04.08.2020" in der Schweiz aufgehalten (vgl. Beschwerde vom 12. März 2021; VB 157). In ihren Eingaben vom 10. Januar 2022 sowie vom 17. Februar 2022 behauptete sie alsdann gegenüber dem Beschwer- degegner, sie habe "bis Mitte August 2020" ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz gehabt (vgl. VB 66, VB 46), um nun beschwerdeweise geltend zu machen, "mindestens" bis Mitte August 2020 ihren gewöhnlichen Aufent- halt in der Schweiz gehabt zu haben (vgl. Beschwerde vom 25. April 2022, S. 3). Abklärungen des Beschwerdegegners hatten ergeben, dass die Be- schwerdeführerin am 4. August 2020 bei den Einwohnerdiensten ihrer (früheren) Schweizer Wohngemeinde vorstellig geworden war, um sich – rückwirkend per Ende Mai 2020 – abzumelden (vgl. VB 280). Aus einer von der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren eingereichten hand- schriftlichen Aufstellung ihrer Arbeitsbemühungen ergibt sich überdies, dass sie sich bereits ab dem 20. August 2020 – mithin teilweise parallel zu ihren Arbeitsbemühungen in der Schweiz – (auch) auf Arbeitsstellen in Deutschland beworben hatte (vgl. VB 48 ff.). 5.2.4. Beweismässig hat als erstellt zu gelten, dass sich die Beschwerdeführerin am 4. August 2020 bei den Einwohnerdiensten ihrer Schweizer Wohnge- meinde abgemeldet hatte. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht die Abmeldung an sich (vgl. Beschwerde vom 25. April 2022, S. 3), sondern beanstandet einzig, dass (gestützt auf die Bestätigung der Ge- meinde) "behauptet" werde, sie habe die Schweiz bereits per 31. Mai 2020 verlassen (vgl. Einsprache vom 17. Februar 2022; VB 44). Eine solche rückwirkende Abmeldung per Ende Mai 2020 steht in der Tat in Wider- spruch zu der von derselben Behörde noch am 29. Juni 2020 ausgestellten (Haupt-) Wohnsitzbescheinigung (vgl. E. 5.1.2. hiervor). Was den weiteren Zeitablauf anbelangt, erscheint zwar möglich, dass die Beschwerdeführerin erst im Oktober 2020 die Schweiz definitiv verlassen hatte (vgl. E. 5.2.2. hiervor). Es gibt jedoch auch (gewichtige) Hinweise dafür, dass sie ihren - 11 - Lebensmittelpunkt bereits wesentlich früher nach Deutschland verlegt hatte und nur zwecks Erfüllung der Kontrollvorschriften gelegentlich noch in die Schweiz zurückgekehrt war (vgl. E. 5.2.3. hiervor). Erheblich ins Gewicht fällt dabei insbesondere, dass sie sich bereits ab dem 20. August 2020 (auch) auf Arbeitsstellen in Deutschland beworben hatte. Nicht glaubwürdig erscheint, dass sie – wie von ihr geltend gemacht (vgl. Einsprache vom 17. Februar 2022; VB 46) – im späteren Verlauf allenfalls noch umdispo- niert hätte, falls sich im Rahmen ihrer (gleichzeitigen) Arbeitsbemühungen in der Schweiz eine geeignete Anstellung ergeben hätte, hatte sie doch bereits anlässlich des Erstgesprächs vom 30. Juni 2020 gegenüber ihrem RAV-Personalberater unmissverständlich kundgetan, dass sie nach dem Tod ihres Vaters so rasch wie möglich nach Deutschland zu ihrer nun al- leinstehenden Mutter zurückkehren und diese unterstützen möchte (vgl. VB 261). Es ist somit gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 4.2. hiervor) davon auszu- gehen, dass die Beschwerdeführerin – in Übereinstimmung mit ihren (wie- derholten) Aussagen im gesamten Verfahrensverlauf – anfangs bzw. spä- testens Mitte August 2020 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz aufgegeben hatte. Stand sie mithin ab dem 1. Juni 2020 nur noch während max. zweieinhalb Monaten dem hiesigen Arbeitsmarkt tatsächlich zur Ver- fügung, muss vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung eine Vermittlungsfähigkeit verneint werden (vgl. E. 5.2.1. hiervor), zumal sie in der Schweiz nur "langfristige" Anstellungen als Filialleiterin (vgl. VB 298) bzw. (Fest-) Anstellungen in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich als Tankstellenshop-Leiterin (vgl. VB 300 f., VB 294) oder als Verkäuferin (vgl. VB 294 f., VB 292) suchte und es eher unwahrscheinlich war, für diese kurze Zeitspanne eine Arbeitsstelle zu finden. Die Beschwerdeführerin hat demnach keinen Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung in der Schweiz ab dem 1. Juni 2020, da für diesen Zeit- raum ihre Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbin- dung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG zu verneinen ist. 5.2.5. Anzufügen bleibt, dass es die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin in der Hand gehabt hätte, weitere sachdienliche Belege zur Ermittlung des konkreten Zeitpunktes der endgültigen Ausreise aus bzw. der Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz – so etwa zu ihrer Wohnungs- aufgabe und Haushaltsauflösung – einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam der entsprechenden klaren Aufforderung des Beschwerdegegners vom 16. September 2021 (vgl. VB 89 f.) indessen nur unzureichend nach. Soweit sie dafür ihre schlechte psychische Verfassung verantwortlich macht, vermag diese ihre mangelhafte Mitwirkung nicht zu entschuldigen, - 12 - zumal sie ohne Weiteres ihre Anwältin hätte beauftragen können, die erfor- derlichen Unterlagen einzuholen. Gemäss eigenen Angaben war sie vom 5. November 2021 bis am 9. Dezember 2021 in stationärer Behandlung (vgl. VB 67, VB 77) und bis zum 17. Dezember 2021 arbeitsunfähig (vgl. VB 65). Es wäre ihr folglich bis zur letztmals bis am 10. Januar 2022 erstreckten Frist (vgl. VB 76) oder dann spätestens im Einspracheverfah- ren möglich und zumutbar gewesen, die zusätzlich angeforderten Unterla- gen gegebenenfalls auch selbst noch ein- bzw. nachzureichen. Sie hat mit- hin die Folgen der Beweislosigkeit eines längeren gewöhnlichen Aufenthal- tes in der Schweiz als bis höchstens Mitte August 2020 zu tragen (vgl. E. 4.2. hiervor). 6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ih- ren Antrag auf Leistungsexport rechtzeitig beim Beschwerdegegner einge- reicht hat (vgl. E. 5.1.2. hiervor). Dieser hat ihr demnach die Ausstellung der für den Leistungsexport erforderlichen Bescheinigung "PD U2" (vgl. E. 5.1.1. hiervor) zu Unrecht verweigert. Hingegen hat der Beschwer- degegner zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslo- senentschädigung in der Schweiz ab dem 1. Juni 2020 verneint (vgl. E. 5.2.4. hiervor). Der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 ist demzufolge in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insofern abzuändern, als der Beschwerde- gegner der Beschwerdeführerin die Bescheinigung "PD U2" mit Ausreise- datum vom 15. August 2020 auszustellen und anschliessend – bei Erfüllen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – den Leistungsexport zu gewäh- ren hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.2. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens An- spruch auf Ersatz ihrer richterlich festzusetzenden Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG). 7.3. Bei diesem Verfahrensausgang erweist sich das von der Beschwerdefüh- rerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos. Das Versicherungsgericht erkennt: - 13 - 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 29. März 2022 insofern abgeändert, als der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Bescheinigung "PD U2" mit Ausreisedatum vom 15. August 2020 auszustellen und anschliessend – bei Erfüllen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen – den Leistungsexport zu gewähren hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreterin; 2-fach) den Beschwerdegegner das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) - 14 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 29. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Birgelen