C. indes nicht auseinander. Sie beschränkte sich sodann lediglich auf den pauschalen und nicht näher begründeten Hinweis, dass keine schwerwiegenden Nebendiagnosen vorhanden sein dürften; bei der Beschwerdeführerin jedoch als Nebendiagnose "die F90.0 aufgeführt" sei (VB 28 S. 2). Sie äusserte sich aber nicht dazu, inwiefern diese Diagnose geeignet sein soll, die Aktivitätserwartung trotz der medizinischen Massnahme wesentlich herabzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_695/2099 vom 1. Dezember 2009 E. 2.1). Schliesslich legte Dr. med.