Weiter bleibt unklar, weshalb es sich – wie von der RAD-Ärztin beschrieben – bei der durchgeführten Psychotherapie ausschliesslich um eine Behandlung des Leidens an sich handeln soll (VB 28 S. 2). Dazu hielt Dr. med. C. lediglich fest, die Mutter der Beschwerdeführerin beschreibe im Einwand gegen den Vorbescheid die Einschränkungen der Beschwerdeführerin, die im Zusammenhang mit den gestellten Dia-gnosen stehen würden (VB 28 S. 2), mit der Einschätzung von Dr. med. F., dass sich die ambulante Psychotherapie klar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben ausgerichtet sei (VB 21 S. 3), setzte sich Dr. med. C. indes nicht auseinander.