4.5. In ihrem Bericht vom 1. Juli 2021 (vgl. E. 4.2.3. hiervor) setzte sich die RAD- Ärztin Dr. med. C. in keiner Weise mit dem im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens eingegangenen Bericht von Dr. med. F. vom 20. April 2021 (vgl. E. 4.2.2. hiervor) ausein-ander. Sie verwies darin lediglich mehrfach auf ihre Stellungnahme vom 3. Juni 2020 (vgl. E. 4.2.1. hiervor), die sich jedoch noch auf die Berichte der damals behandelnden Ärztin - 10 -