Erfahrungsmässig könne dem nicht ohne Weiteres zugestimmt werden. Bei den gestellten Diagnosen sei eine Verbesserung der Symptomatik, jedoch keine Heilung im engeren Sinne möglich. Deshalb sei es nicht möglich, die Behandlungsdauer einzuschränken. In diesem Zusammenhang sei noch zu erwähnen, dass eine geplante Fremdplatzierung zusätzlich aufzeige, dass noch ein hoher Behandlungsbedarf vorliege und die Situation prognostisch noch offen sei. Zusammengefasst seien die geforderten Kriterien im Zusammenhang mit Art. 12 IVG nach wie vor nicht erfüllt (VB 28 S. 2).