Es bleibe hier bei der Behandlung des Leidens an sich, auch wenn die Behandlung zusätzlich der Eingliederung ins Berufsleben diene. Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostenübernahme der Psychotherapie nach Art. 12 IVG seien demnach nicht erfüllt (VB 23 S. 2). 4.2.4. In ihrer Aktenbeurteilung vom 3. Februar 2022 hielt die RAD-Ärztin Dr. med. C. fest, "zur Anerkennung einer Kostenübernahme der Psychotherapie unter Art. 12 IVG" müssten bestimmte Kriterien erfüllt sein. Hierzu gehöre, dass es sich nicht um eine Behandlung des Leidens an sich han- -8-